Satzung

 

 

Satzung der Kleingartenanlage „Lange Gurke“ im Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin- Treptow e.V.

 

§ 1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Kleingartenverein führt den Namen: "Lange Gurke e.V." (i.f. Verein genannt und ist unter diesem Namen im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter dern Nummer VR35647 B eingetragen.

2. Gerichtsstand ist Berlin (Treptow-Köpenick).

3. Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Treptow e.V.

4. Der Verein hat seinen Sitz in 12489 Berlin, Zinsgutstraße 49C.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

 2. Die Nutzung der Kleingärten durch seine Mitglieder ist gemeinnützige Tätigkeit und fördert den Erhalt der Kleingartenanlage durch ihre Ausgestaltung als Bestandteil des von der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns.

3. Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, über Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmereglungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.

 4.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 3 Vereinszweck

       1.  Der Verein unterstützt und fördert das Kleingartenwesens . Die freiwillige und gemeinnützige Tätigkeit der Vereinsmitglieder basiert auf demokratischer Grundlage. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. Der Verein hat die Aufgabe, die Interessen der Mitglieder an einer sinnvoll organisierten, ökologischen kleingärtnerischen Bodennutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes zu unterstützen. Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Eigenversorgung mit gärtnerischen Produkten sowie der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich. Insbesondere fördert der Verein das Kleingartenwesen durch:

a) Erfahrungsaustausch und Fachvorträge
b) Gartenfachberatungen
c) Einhaltung des Natur- und Umweltschutzes
d) Übernahme von Verwaltungsaufgaben für den Bezirksverband im Rahmen des
Geschäftsbesorgungsvertrages
e) Die Nutzung der gepachteten Bodenflächen zur Bewirtschaftung von
Kleingärten entsprechend der gültigen Gartenordnung des Verbandes
f) Pflege des Zusammenlebens sowie Wahrung und Entwicklung von Tradition,
sowie der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit
e) Erhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen.

2. Das Ziel des Vereins ist es, in enger Zusammenarbeit mit dem Dachverband,
den örtlichen Kommunalbehörden und den zuständigen Ämtern der
Landesverwaltung die Kleingartenanlage als pachtmäßig gesicherte, in der
Ortsplanung entsprechend den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen
eingefügte Kleingartenanlage zu erhalten.


3. Der Verein schlägt dem Bezirksverband Mitglieder oder interessierten Bürger/
Innen zum Abschluss eines Unterpachtvertrages vor.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


   1. Mitglied kann jede volljährige Person werden, die ihren Wohnsitz in Berlin hat.

   2. Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand
       beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
       Diese Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
       Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Vereinssatzung an. Mit
       der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende
       Kalenderjahr wird die Mitgliedschaft wirksam.  

   3. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Bürger, die besondere Leistungen für
       die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12. eines
jeden Jahres
b) Ausschluss
c) Tod
d) die Auflösung des Vereins
e) Streichung von der Mitgliederliste

2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder
Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt
b) durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins
in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern
des Vereins gewissenlos verhält
c) mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher
Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt
d) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des
Kleingartens auf Dritte überträgt oder
e) bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Vorstandes
vornimmt.

3. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das
auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die
Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der
Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

4. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das
Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich
an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat
er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis
zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die
Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen
Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf
rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen, ebenso der Anspruch auf einen
Anteil am Vereinsvermögen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind
bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

6. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes
erfolgen, wenn

a) das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins
verlegt
b) das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese
Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb
von 2 Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.

7. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
Die Mahnung und der Streichungsbeschluss sind auch wirksam zugestellt, wenn
die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte
Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder


1. Jedes Mitglied ist berechtigt,

a) sich am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zweckentsprechend zu nutzen und
einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.

2. Die Rechte des Mitgliedes ruhen bei Nichtzahlung der gegenüber dem Verein zu
erbringenden finanziellen Leistungen.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder


1. Jedes Mitglied ist verpflichtet,

a) diese Satzung und den abgeschlossenen Einzelpachtvertrag sowie sich daraus
ableitende gesetzliche Regelungen und die gültige Gartenordnung einzuhalten,
Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,
b) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen
sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung eines
Kleingartens ergeben, innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten,
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsarbeit zu
erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der
Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
d) Jede beabsichtigte Baumaßnahme ist schriftlich entsprechend der Bauordnung
des Zwischenpächters beim Vorstand zu beantragen.

2. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und
Umlagen befreit. Sie brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag


Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen
Leistungen (Pacht, Umlagen usw.) in einem Betrag pünktlich zu begleichen. Die
Höhe des Mitgliederbeitrages und sonstiger Leistungen sowie die Zahlungstermine
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Wird danach gemahnt, ist
eine Mahngebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf gesetzlicher
Grundlage festsetzt, zu erheben.

 

§ 9 Organe


Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der erweiterte Vorstand
c) der Vorstand

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist
einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Sie sollte mindestens
einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einberufen werden.
Weiterhin ist auf Verlangen einer Minderheit von mindestens 30 % der
Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Bekanntgabe der
Tagesordnung durch Aushang im Vereinsschaukasten am Vereinshaus zu
erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im
Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung
einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der
Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung
kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.

4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der
Kleingärten betreffen bzw. damit unmittelbar in Verbindung stehen, beschließen
nur die Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.

5. Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren
und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer
und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

6. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen
sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein
Stimmrecht.

7. Vertreter des Bezirks- oder Landesverbandes sind berechtigt, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu
erteilen. Sie haben kein Stimmrecht

8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
b) Wahl der Revisoren
c) Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des
Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der
Revisoren
d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit sie nicht unter § 11 Nr. 6
fallen
g) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen
h) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 11 Der Erweiterte Vorstand


1. Dem Erweiterten Vorstand können gehören an:

- der Geschäftsführende Vorstand
- weitere verantwortliche Vorstandsmitglieder, wie:
Wegewarte, der/die Kulturbeauftragte, der Baubeauftragte, der Organisator für
Gemeinschaftsleistungen
Der Erweiterte Vorstand sollte in der Regel nicht mehr als 10 Mitglieder umfassen.

2. Der Erweiterte Vorstand ist zwischen den Mitgliederversammlungen das höchste
Organ des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist, unter ihnen der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter(in).

3. Er tritt in der Regel viermal im Jahr zusammen und wird entweder vom
Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung in Abstimmung mit diesem vom
Stellvertreter einberufen und geleitet.

4. Die Einladung erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand und ist unter
Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich
mitzuteilen.

5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Erweiterten Vorstandes hat der Vorstand das
Recht, ein Mitglied mit beratender Stimme bis zur nächsten Mitgliederversammlung
zu kooptieren.

6. Der Erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

7. Zu den Aufgaben des Erweiterten Vorstandes gehören:

a) die Kontrolle der Arbeit des Geschäftsführenden Vorstandes
b) die Bestätigung der durch den Geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagenen
Termine und der Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen
c) die Beschlussfassung über Festlegungen des Geschäftsführenden Vorstandes zur
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, von weiteren Beiträgen und Umlagen sowie
von Gemeinschaftsleistungen für das laufende Geschäftsjahr
d) die Aussprache über und die Bestätigung des durch den Geschäftsführenden
Vorstand eingebrachten Finanzplanes.
e) Die Berufung und Abberufung von Kommissionen und Arbeitsgruppen wie
Gartenbegehungskommission und Kulturausschüsse
f) Die Durchsetzung der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse
g) Das Vorschlagen von Ehrenmitgliedern, über die die Mitgliederversammlung
beschließt.

 

§ 12 Der Vorstand


1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer und
e) dem Gartenfachberater.
Weiterhin können Beisitzer gewählt werden.

2. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Seine Mitglieder
amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können
während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden,
wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung
ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vor Ende der Wahlperiode aus, kann der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen. Die Mitglieder des
Vorstandes/des Gesamtvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern pauschalierte
Aufwandsentschädigungen gezahlt werden die 720 € jährlich nicht übersteigen.
Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die
Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt
hiervon unberührt.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Jeder ist jeweils allein vertretungsberechtigt.

4. Aufgaben des Vorstandes sind:

a) die Anmeldung jeder Änderung des Vorstandes und der Satzung zur
Eintragung in das Vereinsregister
b) die laufende Geschäftsführung des Vereins
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer
Beschlüsse
d) die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
e) die Einhaltung und Durchsetzung der Verwaltungsvollmacht des
Zwischenpächters für die Kleingartenanlage auf der Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages.

5. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.

6. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom
Registergericht oder dem zuständigen Finanzamt zur Wahrung der
Eintragungsfähigkeit bzw. der steuerlichen Gemeinnützigkeit verlangt
werden, selbst zu beschließen. Die Mitglieder des Vereins sind auf der
nächsten Mitgliederversammlung über die entsprechenden
Satzungsänderungen zu informieren.

7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder des
Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind
in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.

8. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

 

§ 13 Finanzierung des Vereins


1. Der Verein finanziert sich aus

a) Mitgliedsbeiträgen
b) Umlagen
c) sonstigen finanziellen Leistungen der Mitglieder des Vereins sowie
d) aus Spenden und anderen Zuwendungen Dritter.

2. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen
beschließen. Umlagen können bis zur Höhe des zehnfachen Mitgliedsbeitrages
pro Garten betragen.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. Januar eines Jahres
im voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Kassenführung

Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das
Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche
Anweisung des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters vorzunehmen.
Bankgeschäfte bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden / Stellvertreters und
eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

 

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch
jeweils mindestens zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie
unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
Die Kassenprüfer haben das Recht, unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos
und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die
Kassenprüfer eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege
durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche
Richtigkeit der Belege. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung
zu berichten.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks oder
der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der
Gartenfreunde Treptow e.V.. Dieser hat das Vermögen ausschließlich und
unmittelbar für die Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden.

3. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins
(Kassenbücher usw.) dem Bezirksverband der Gartenfreunde Treptow e.V.
zur Aufbewahrung zu übergeben.

 

Diese Satzung wurde am 28.10.2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

 

 

 

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